Gemäß Artikel 19 der EU-Marktmissbrauchsverordnung haben Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, eigene Geschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten dem Emittenten und der Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts zu melden. Diese Verpflichtung gilt auch für Personen, die mit einer solchen Person in einer engen Beziehung stehen.
Meldungen zu erfolgten Eigengeschäften können Sie unter den unten aufgeführten Links abrufen:
Mitteilung über Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 (9.3.2023, II)
Mitteilung über Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 (9.3.2023, I)
Mitteilung über Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 (1.6.2021, I.)
Mitteilung über Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 (16.6.2021, II.)